Seit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes am 1. Juli gilt: Wer die Abrechnung einer fremden Leistung selbst erledigt, also beispielsweise ein Honorar ohne Erhalt einer Rechnung überweist, muss die eigene Abrechnung zwingend als „Gutschrift“ bezeichnen, wenn er die gezahlte Umsatzsteuer aus Abrechungen über mehr als 150 Euro geltend machen will.
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